PRO-INVESTIGATIONS
„Ermittlungen auf höchstem Niveau“
Mietrecht | Mietstreitigkeiten
Detektiv für Mietrechtsermittlungen
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Detektiv für Mietrechtsermittlungen
- Jahrelange Erfahrung
- Ermittlungen im In- und Ausland
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- Vollste Transparenz
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Mietrecht (MRG) - Probleme mit Mietern? Detektiv für professionelle Mietrechtsermittlungen in ganz Österreich. Die Detektei PRO-INVESTIGATIONS bietet Ihnen professionelle Ermittlungen, Observationen & Recherchen bei illegaler Untervermietung, Weitergabe, Eintrittsbetrug, Mietvertragswidrige Nutzung, Vernachlässigung des Mietgegenstandes sowie illegaler Wohnungsprostitution. Mit unserer Detektei beauftragen Sie die Experten zur Lösung Ihres Problems.


Rechte & Pflichten
Der Mieterschutz ist in Österreich stark ausgeprägt. Es bedarf schon triftigen Gründen, die Kaution einzubehalten oder einen Mieter zu kündigen. Es gibt im Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetz klare Regeln betreffend Kaution, Befristung und Kündigungsschutz.
Mieter haben außerdem das Recht, notwendige Instandhaltungsmaßnahmen vom Vermieter einzufordern (Erhaltungspflicht) oder die Betriebskostenabrechnung einzusehen. Weiters sind Vermieter nicht berechtigt, eine vermietete Wohnung jederzeit zu betreten. Sie haben zwar in Ausübung einer erforderlichen “Hausaufsicht” das Recht dazu, aber nur mit vorheriger Ankündigung und Abstimmung mit dem Mieter. Nur bei Gefahr in Verzug ist ein eigenmächtiges Betreten der Wohnung durch den Vermieter erlaubt – etwa bei einem Wasserrohrbruch. Mieter haben auch das Recht, einen Untermieter einziehen zu lassen, die Untervermietung der gesamten Wohnung kann jedoch ein Kündigungsgrund sein.

Unerlaubte Untervermietung
Die Untermiete ist dann verboten, wenn das gesamte Objekt (die gesamte Wohnung) untervermietet werden soll und der Hauptmieter dort nicht wohnt. Zudem sind Untermietverträge nicht zulässig, wenn die Untermiete unverhältnismäßig hoch im Vergleich zur Hauptmiete ist. Sie darf maximal 150 Prozent der Hauptmiete zuzüglich Betriebskosten und Umsatzsteuer betragen. Die meisten Mietverträge enthalten ein vertragliches Verbot der Untervermietung – das heißt bei Unklarheiten am besten beim Vermieter nachfragen. Selbst wenn im Mietvertrag nichts zum Thema Untervermietung angegeben ist, ist der Verstoß gegen eine der beiden oben genannten Verbote ein Kündigungsgrund. Ist im Mietvertrag ein vertragliches Verbot der Untervermietung festgehalten, kann der Vermieter gegen die Untervermietung gerichtlich vorgehen!

Eintrittsrecht
Eintrittsberechtigt nach Abs. 2 sind der Ehegatte, der Lebensgefährte, Verwandte in gerader Linie einschließlich der Wahlkinder und die Geschwister des bisherigen Mieters, sofern diese Personen ein dringendes Wohnbedürfnis haben und schon bisher im gemeinsamen Haushalt mit dem Mieter in der Wohnung gewohnt haben. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem bisherigen Mieter bis zu dessen Tod durch mindestens drei Jahre hindurch in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat; einem dreijährigen Aufenthalt des Lebensgefährten in der Wohnung ist es gleichzuhalten, wenn er die Wohnung seinerzeit mit dem bisherigen Mieter gemeinsam bezogen hat. In dem in § 12 Abs. 3 genannten Fall sind Verwandte in absteigender Linie einschließlich der Wahlkinder nicht eintrittsberechtigt.

Vernachlässigung
Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn der Mieter vom Mietgegenstand einen erheblich nachteiligen Gebrauch macht, namentlich den Mietgegenstand in arger Weise vernachlässigt oder durch sein rücksichtsloses, anstößiges oder sonst grob ungehöriges Verhalten den Mitbewohnern das Zusammenleben verleidet oder sich gegenüber dem Vermieter oder einer im Haus wohnenden Person einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen das Eigentum, die Sittlichkeit oder die körperliche Sicherheit schuldig macht, sofern es sich nicht um Fälle handelt, die nach den Umständen als geringfügig zu bezeichnen sind. Dem Verhalten des Mieters steht, soweit er es unterließ, die ihm mögliche Abhilfe zu schaffen, das Verhalten seines Ehegatten und der anderen mit ihm zusammenwohnenden Familienangehörigen sowie der von ihm sonst in die gemieteten Räume aufgenommenen Personen gleich.

Rufen Sie uns einfach an. Das erste Beratungsgespräch ist vollkommen unverbindlich und kostenlos
Die Detektivkosten können in vielen Fällen als Schadenersatz gemäß § 1295 ABGB vom Schädiger zurück verlangt werden. Bei Fragen rufen Sie einfach unsere höchst professionelle Detektei an, oder nutzen Sie unser Kontaktformular am Ende der Seite.
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Professionelle Mietrechtsermittlungen
Wir beschäftigen ausschließlich Experten, die die Komplexität Ihres Anliegens souverän beherrschen. Mit 360°-denken und ganzheitlichen Lösungsansätzen finden wir heraus, was Sie wissen wollen.